Kappung der EEG-Förderung bei Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung
Stromsteuerbefreiung wird der EEG-Förderung bzw. Marktprämie angerechnet
Das EEG sieht mit dem § 53c vor, dass die EEG-Förderung für Strom, der von der Stromsteuer befreit ist, um die gewährte Stromsteuerbefreiung reduziert wird.
Anlagenbetreiber sind deshalb nach § 71 Nr. 2a des EEG verpflichtet, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen muss der Netzbetreiber die EEG-Einspeisevergütung bzw. Marktprämie für die von der Stromsteuer befreite Energiemenge um die Höhe der Stromsteuerbefreiung kürzen.
Was sollten Sie tun, wenn Sie betroffen sind?
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall umgehend, jedoch spätestens bis zum 28.02. eines Kalenderjahres mit uns in Verbindung und teilen Sie uns die stromsteuerbefreiten Strommengen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mit.
Ich bin nicht stromsteuerbefreit - muss ich mich trotzdem kümmern?
Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz nicht vorliegen, müssen Sie uns nicht aktiv darüber informieren.