Downloads
Kontaktdatenblatt ENO
Nachweis für Lieferer von Elektrizität
Lieferantenrahmenvertrag
Lieferantenrahmenvertrag Strom
Anlage e Zuordnungsvereinbarung
Abrechnungsvereinbarung
Abrechnungsvereinbarung Messstellenbetriebsentgelts für intelligente Messtechnik
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Kontaktdatenblatt MSB Strom
Netznutzungsvertrag
Anlage e Zuordnungsvereinbarung
Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung und Stornierung dieser Anweisungen
Informationen zur Befreiung von den Umlagen nach §§ 21, 22 EnFG
Maßgeblich sind die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Netzentnahmen von Strom für:
- den Betrieb von Wärmepumpen (§ 22 EnFG)
- die Speicherung und anschließende Netzeinspeisung von Strom aus einem Ladepunkt für Elektromobile (§ 21 Abs. 3 EnFG)
können unter bestimmten Umständen von den Umlagen nach EnFG befreit werden.
Wichtig:
- Die notwendigen Informationen werden vom Netznutzer, in der Regel der Stromlieferant des Netzkunden, an den Netzbetreiber gemeldet.
Downloads:
Eigenerklärung zur Geltendmachung der Umlagenprivilegierung
Anlage Anlagenliste zur Eigenerklärung
Kontakt: vertragsmanagement@ bitte mit dem Betreff „Umlagenbefreiung nach EnFG“ senden, vielen Dank. energienetze-offenbach.de
§ 19 StromNEV-Umlage – Meldepflicht 2022
Seit dem 01.01.2016 müssen Letztverbraucher, die eine Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen wollen, dies dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres melden. Eine Voraussetzung für eine Reduzierung ist ein Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr.
Mit dem Formular für Mengenmeldung nach § 26 KWKG können Sie die Privilegierung für das Kalenderjahr 2022 beantragen.
Rückmeldung bitte an: bernd.wirth@ mvv-netze.de
Bitte beachten Sie folgende Hinweise
1. Ermittlung der an Dritte weitergeleiteten Strommengen
Bitte wenden Sie die im Folgenden zitierten Regelungen gewissenhaft an. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, ist keine Gewährung von Umlageprivilegien mangels Nachweises des Selbstverbrauchs möglich.
Am 8. Oktober 2020 hat die Bundesnetzagentur den Leitfaden Messen und Schätzen bei Umlagepflichten in der finalen Version veröffentlicht. Das Dokument mit vielen praxisnahen Beispielen steht Ihnen kostenlos auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Download zur Verfügung.
- Für eine erste Orientierung ein Überblick über die Regelungen:
- Es gilt die Bagatellregelung nach § 62a EEG 2021, dass geringfügige Stromverbräuche Dritter den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zugerechnet werden, also nicht als weitergeleitete Strommengen zu erfassen sind. Der oben genannte Leitfaden hilft bei der Bewertung sehr gut.
- Für die an Dritte weitergeleiteten Strommengen gilt der Grundsatz des § 62b Absatz 1 EEG 2021 diese mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen zu erfassen.
- § 62b EEG 2021 ermöglicht aber auch an dritte Letztverbraucher weitergeleitete Mengen zu schätzen.
In dem Fall müssen die abgegrenzten Drittmengen je Letztverbraucher aufgelistet werden und die Methode der Schätzung dargelegt werden. Übliche Methoden sind- Worst case (Maximale Leistungsaufnahme mal Jahresstunden)
- Maximale Leistungsaufnahme mal Einsatzzeiten
- Referenzmessung
- Verhältnisrechnung bei gleichartigem Verbrauchsverhalten (Fläche, Arbeitsplätze, …)
In den Fällen b, c und d sind sinnvolle Sicherheitsaufschläge zu machen, um eine systematische Überschätzung sicherzustellen.
Eine Schätzung ist aber nur im Ausnahmefall zulässig - es verbleibt beim Grundsatz, dass umlagepflichtige Strommengen grundsätzlich mess- und eichrechtskonform zu messen sind (§ 62b Abs. 1 EEG 2021). Ausnahmefälle sind:
- Messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich (§ 62b Abs. 2, Nr. 2, 1. Alternative)
Wird im Zuge der Jahresendabrechnung 2022 von der Regelung gem. § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 Gebrauch gemacht, ist der Nachweis der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ in Form einer finanziellen Gegenüberstellung entsprechend dem Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 62b EEG 2021 beizulegen (siehe hierzu Netztransparenz > EEG > Messen und Schätzen) und zusätzlich eine qualitative Beschreibung der Gesamtsituation und der durchmischten Stromverbräuche, welche nachvollziehbar darlegt, warum die Stromverbräuche messtechnisch nicht voneinander abgegrenzt werden können, beizulegen. Der Nachweis des „unvertretbaren Aufwandes“ muss in Form einer finanziellen Gegenüberstellung entsprechend dem Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 62b EEG 2021 beigelegt werden. - Messtechnische Abgrenzung mit unvertretbarem Aufwand verbunden (§ 62b Abs. 2, Nr. 2, 2. Alternative)
Wird im Zuge der Jahresendabrechnung 2022 von der Regelung gem. § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 Gebrauch gemacht, ist der Nachweis der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ in Form einer finanziellen Gegenüberstellung entsprechend dem Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 62b EEG 2021 beizulegen (siehe hierzu Netztransparenz > EEG > Messen und Schätzen)
Grundsätzlich gilt:
- Die Schätzung muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein sowie
- sicherstellen, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird, als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.
2. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage - Meldepflicht
Die Rechtsgrundlage leitet sich aus § 19 Abs. 2 Sätze 15f StromNEV ab.
Für die § 19 StromNEV-Umlage gilt die Regelungen zur Begrenzung für die Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016. Dort heißt es:
„Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.
Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).