EEG-Umlage
Fällig auch bei selbsterzeugtem Strom
Nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz sind Sie als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage auch auf selbst erzeugten Strom zu zahlen. Die ENO GmbH muss diese Umlage einziehen und Ihre Zahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. An der Erhebung der Umlage müssen Sie nach § 74a Abs. 1 und 2 EEG mitwirken. Bitte stellen Sie uns daher bis zum 28. Februar jedes Kalenderjahres alle Angaben zur Verfügung, die für die Endabrechnung erforderlich sind. Eine Meldung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich relevante Änderungen ergeben haben. Keine Meldepflicht besteht, wenn uns die erforderlichen Informationen bereits vorliegen oder wenn die installierte Leistung der Photovoltaikanlage 21 kWp nicht überschreitet (andere Stromerzeugungsanlagen: 1 kW).
Um Ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der ENO GmbH nachzukommen, lassen Sie uns bitte die folgende Erklärung zur EEG-Umlage ausgefüllt und unterschrieben zukommen:
Erklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Per Fax: 0621-290-2994
Per E-Mail: einspeiser@ energienetze-offenbach.de
Per Post: Energienetze Offenbach GmbH, c/o MVV Netze GmbH, Team Einspeiser, Luisenring 49, 68159 Mannheim
Wann zahlen Sie direkt an den Übertragungsnetzbetreiber?
Für Anlagen, aus denen Sie ganz oder teilweise Dritte beliefern, ist die ENO GmbH nicht zuständig. Ebenso wenig für Anlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage aufgrund der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 oder § 103 EEG begrenzt ist. Die betrifft etwa stromkostenintensive Unternehmen oder Schienenbahnen.
Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen direkt an den für die Konzessionsgebiete Offenbach, Seligenstadt, Rodgau, Mainhausen und Dietzenbach zuständigen Übertragungsnetzbetreiber:
AMPRION GMBH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
Tel.: 0231/5849-13600
Fax: 0231/5849-14188
E-Mail: eeg@ amprion.net
www.amprion.net/registrierung-eeg-umlage
Noch einige Hinweise
Die Eigenversorgung mit Strom unterliegt grundsätzlich gemäß § 61 EEG der EEG-Umlage in voller Höhe. Die EEG-Umlagepflicht kann sich aber aufgrund der §§ 61 a bis l EEG verringern oder sogar ganz entfallen. Für Bestandsanlagen und die Eigenversorgung aus EEG- oder hocheffizienten KWK-Anlagen ergeben sich Ausnahmen. In diesen Fällen zahlen Sie z.B. nur eine verringerte EEG-Umlage in Höhe von 40%, Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 Kilowatt sind von der EEG-Umlage ausgenommen.
Die EEG-Umlage beträgt für das Jahr 2022 3,723 ct/kWh und im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 gemäß § 60 Abs. 1a EEG 2021 n.F. 0,000 ct/kWh.
Bitte beachten Sie, dass eine eventuelle Inanspruchnahme der verringerten EEG-Umlage nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass Sie fristgemäß Ihren Mitteilungspflichten nachkommen. Andernfalls steigt die zu zahlende EEG-Umlage auf 100%.
Sämtliche Strommengen, auf welche die EEG-Umlage anfällt, müssen mit geeichten Messeinrichtungen erfasst werden. Neben dem Einspeisezähler ist dann folglich eine zusätzliche Erzeugungsmessung notwendig.
Weiterführende Informationen finden Sie im Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur.